Geschäftsführender
Vorstand:
Willi Danzinger, (rechts)
Dietmar Drechsler, (inks)
für Thomas Groß, (mitte)
wurde Hendrik Rohland neu
gewählt
Kassiererin:
Schriftführerin:
Birgit Herrmann (2. v. r.)
Brigitte Danzinger, (2. v. l.)
Unser Vorstand wurde 2023 für zwei Jahre gewählt.
Was wäre unser Verein ohne seine Vorläufer… Sie sind das Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern.
Mehr dazu erfahrt ihr auf der Seite…
Für Anregungen und Hinweise, die es lohnt zu veröffentlichen, kann diese Seite auch genutzt werden.
Diese könnt ihr persönlich an den Vorstand herantragen, oder uns per e-mail zukommen lassen.
info@ifl-helmbrechts.de
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Im Jahr 2024 ist wieder viel los…
Jetzt sind es noch drei Veranstaltungen, die ihr besuchen könnt …
24. November; 15:00 Uhr, Seniorennachmittag (auf Einladung), diesmal in Ort
10. Dezember; 19:00 Uhr, IfL-Weihnachtsfeier im Spoertheim des FC Ort
31. Dezember; 13: 30 Uhr, Stammbacher Silvesterlauf
- weitere Informationen und Termine findet ihr hier im <Laufkalender>
wichtige und aktuelle Informationen werden auch
in unserer „WhatsApp“-Gruppe bekannt gegeben…
…auf eine erfolgreiche Laufsaison 2024
„Buckel“ im November
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besonders wichtig sind. Deshalb möchten wir Sie im Nachfolgenden über den Umgang mit den von Ihnen zur Verfügung gestellten
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gewünscht wird, kann eine entsprechende Auskunft auch elektronisch erteilt werden.
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Bei einem entsprechenden Anliegen wenden Sie sich bitte an den Vorstand unseres Vereines:Telefonnummer finden sie auf unserer
Internetseite unter "wir über uns". Oder schreiben sie uns eine e-mail an: info@ifl-helmbrechts.de, oder einen Brief an IfL Helmbrechts,
Burgunderweg 25, 95233 Helmbrechts.
Sonstige Hinweise
Wir sind stets bemüht, einen bestmöglichen Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sowohl in technischer als auch in
organisatorischer Hinsicht zu gewährleisten. Dennoch kann durch uns keine vollständige Datensicherheit garantiert werden. Sofern es
um die Übermittlung vertraulicher Daten geht, empfehlen wir eine postalische Übermittlung.
Bildnachweis
Die bisher auf unserer Internetseite veröffentlichten Bilder und Namen erfolgten mit mündlicher Zustimmung der Betroffenen. Um
auch weiterhin ein lebendiges Abbild unseres Vereinslebens zu präsentieren, werden wir mit dieser Verfahrensweise fortfahren. Wer
damit nicht einverstanden ist, gibt dieses bitte dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis.
Helmbrechts, 24. Juli 2018
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen IfL – Verein für Langstreckenlauf (e.V.). Er hat seinen Sitz in Helmbrechts und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977
(AO 1977). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch: Abhalten
von Langlauf- und Skilanglauftraining in jeder Form; Breitenarbeit, neue Personen zu ausdauerhaftem Langlauftraining zu gewinnen; Ausrichten von
Wettkämpfen.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Interessenten, die als Mitglieder dem
Verein beitreten wollen, haben auf die Dauer von höchstens 3 Monaten die Möglichkeit, das Langlauftraining des Vereins kennen zu lernen. Während dieser Zeit
haben sie selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist unter Beachtung einer 3-monatigen
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig.
Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich
über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 € und/oder mit einer
Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
e) Alle Beschlüsse sind dem betreffenden Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind: der Vorstand, der Vereinsausschuss, die Mitgliederversammlung.
§ 6
a) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand, dem Kassierer und dem Schriftführer.
b) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal 3 und mindestens 2 Personen. Jede von ihnen vertritt den Verein einzeln.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
d) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die
Restzeit hinzuzuwählen.
e) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
f) Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 1.000,00 € im Einzelfall, ausgenommen
Grundstückgeschäfte jeglicher Art einschl. der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des
Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
g) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
Der Vereinsausschuss besteht aus a) den Vorstandsmitgliedern b) den Beiräten.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen
insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c und 4d dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die
kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses
können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören: die Vorsitzenden, der Kassierer, der Schriftführer, ein Vorläufer, ein weiteres Mitglied.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der
Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung
Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch die Presse durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe
der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 12
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In
dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung
nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall der
Ablehnung der Stadt Helmbrechts mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung
zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3
genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14
Der Verein gehört der Dachorganisation der IfL an. Die Dachorganisation gibt sich ihre eigene Geschäftsordnung, über deren Annahme der Vorstand des Vereins
zu entscheiden hat.
Helmbrechts, den 26.03.2014 VR 542
Fassung 2014
Tag der Eintragung: 31. 3. 2014
Gezeichnet: der Vorstand
Impressum
Vorgeschriebene Angaben nach TMG:
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Dietmar Drechsler
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